Herr Rechtsanwalt Holz - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Rechtsanwalt Herr Holz

Fachanwalt für Bau-
und Architektenrecht
und sein Team

Pfusch am Bau

Bei Bauvorhaben kommt es immer häufiger zu Baumängeln, die erhebliche Kosten und Folgekosten und eine Verzögerung der Fertigstellung verursachen können. Grund für die Zunahme von Baumängeln ist, daß die Baufirmen wegen des Kostendrucks billigeres Material verwenden, zum Teil schlecht ausgebildete Mitarbeiter beschäftigen und oberflächlicher arbeiten.

Oft werden Bauleistungen auch gar nicht von jener Baufirma erbracht, mit der der Bauvertrag geschlossen wurde, sondern von einem Subunternehmer. Wenn dann auch der Subunternehmer seinerseits noch einen Sub-Subunternehmer beauftragt (was sehr häufig vorkommt), wird die Bauleistung nicht zu dem Preis ausgeführt, den Sie vereinbarten, sondern zu einem viel billigeren Preis ausgeführt, weil jeder zwischengeschaltete Sub(-Sub)unternehmer einen Gewinn machen möchte - und für die eigentliche Bauleistung kaum noch Geld übrig bleibt.

Sie sind aber bei Baumängeln nicht rechtlos gestellt, wie dies häufig in den einschlägigen Foren behauptet und bedauert wird; gelegentlich wird sogar "angemahnt", der Gesetzgeber müsse sich "endlich einschalten", obwohl die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), bei vollständiger Anwendung ausreichen. Sie müssen nur wissen,

  • welche Ansprüche Sie haben,
  • wie Sie diese Ansprüche geltend machen,
  • wie Sie diese Ansprüche durchsetzen, wenn die Baufirma sich "querstellt", und
  • wie Sie die Baufirma an deren empfindlichster Stelle, nämlich dem Werklohn, treffen.

Wenn Sie juristischer Laie sind, haben Sie als Vertragspartner der Baufirma wohl keine Kenntnis von den Feinheiten des BGB und der VOB/B und wissen nicht, wie die in Betracht kommenden Ansprüche (Nacherfüllung, Schadensersatz, eigene Mangelbeseitigung und Ersatz der Kosten, Vertragsstrafe und anderes) und die in Betracht kommenden Rechte (Rücktritt, Minderung, Kündigung, Schadensersatz) festgestellt und durchgesetzt werden – andernfalls würden Sie diese Zeilen nicht lesen.

Rechtsanwalt Herr Holz hingegen ist als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit langjähriger Erfahrung in der Lage, Ihnen nach einer Prüfung Ihrer Unterlagen und des Sachverhaltes schnell und für Sie verständlich (ohne "Juristendeutsch") zu erklären, welche Ansprüche Sie haben, wie Sie mangelfreie Bauleistungen durchsetzen, wie Sie nur für die tatsächlich mangelfreien Bauleistungen bezahlen und wie Sie einen zuviel bezahlten Werklohn zurückbekommen.

Abhängig von dem Inhalt Ihres Bauvertrages kommen insbesondere folgende finanziell wichtigen Positionen in Betracht:

  • Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln mit dem doppelten dem Gegenwert der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten,
  • Aufrechnung mit Gegenforderungen, wenn die Baufirma Leistungen nicht erbrachte, die dann von einer anderen Firma erbracht werden mußten,
  • Vertragsstrafe für ein verspätet fertiggestelltes Bauvorhaben (die Vertragsstrafe ist pauschaliert und wird von der Baufirma - wenn mit dem Vertrag vereinbart - ohne Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Schadens geschuldet),
  • zusätzlich zur Vertragsstrafe ein Schadensersatz für einen tatsächlich eingetretenen Schaden, der über die Vertragsstrafe hinausgeht (zum Beispiel durch eine länger angemietete Wohnung, obwohl der Umzug schon eingeplant war; zusätzliche Finanzierungskosten),
  • Sicherheitseinbehalt/Gewährleistungseinbehalt als Abzug von dem Werklohn (wenn ein Einbehalt mit dem Vertrag vereinbart wurde), für den Fall, dass während der Gewährleistungsfrist Mängel festgestellt werden und die Baufirma zur Mangelbeseitigung gezwungen werden muss,
  • Baukostenvorschuß bei einem Verzug der Baufirma mit der Beseitigung von Baumängeln,
  • Schadensersatz mit einer vollständigen Rückabwicklung des Bauvertrages und Ersatz des Ihnen entstandenen finanziellen Schadens

und anderes mehr. Allein die Vertragsstrafe kann (maximal) 5 % des Werklohnes für die Bauleistungen ausmachen (bei einer Bausumme von zum Beispiel 100.000,00 € also 5.000,00 €), auch der Gewährleistungseinbehalt nach der Abnahme kann (maximal) 5 % des Werklohnes für die Bauleistungen ausmachen (bei einer Bausumme von zum Beispiel 100.000,00 € also auch 5.000,00 €), so daß sich mit diesen beiden Positionen schon eine Absicherung mit einem Betrag von 10.000,00 € ergäbe.

Nur müssen Sie für eine solche Absicherung wissen, wie zum Beispiel eine Vertragsstrafe und ein Sicherheitseinbehalt und ein Gewährleistungseinbehalt wirksam vereinbart werden, da sich die Rechtsprechung fortlaufend ändert und bei einem Verstoß gegen die Vorgaben die Vereinbarung unwirksam sein kann.

Zusammen mit den anderen Positionen kann der von der Baufirma geltend gemachte Werklohn so reduziert werden, daß die Baufirma

  • zum einen nur den Werklohn für die tatsächlich ausgeführten Bauleistungen erhält und
  • zum anderen für mangelhaft ausgeführte Bauleistungen einen Abzug hinnehmen muß.

Bei der Frage, ob und welche Ansprüche und Rechte Sie geltend machen können und/oder sollten, sollten Sie sich außerdem nicht auf handelsübliche Ratgeber oder auf Beiträge in den einschlägigen Foren im Internet verlassen:

Ratgeber sind notwendigerweise für eine Vielzahl von Bauvorhaben formuliert und können niemals die Besonderheiten Ihres Bauvorhabens berücksichtigen. Die Beiträge in den Foren stammen häufig von juristischen Laien, die ebenso wie Sie nicht mit der Vielzahl von rechtlichen Möglichkeiten vertraut sind, und gelegentlich werden "Tips" auch nur vom "Hörensagen" weiter gegeben mit der Folge, daß Sie durch solche Beiträge möglicherweise falsche Vorstellungen haben und falsche Maßnahmen ergreifen.

Da aber jede Maßnahme, die von Ihnen ergriffen wird, Auswirkungen auf Ihre Ansprüche und Rechte haben kann, sollten Sie vor einer Maßnahme wissen, welche Erklärung Sie abgeben und welche Folgen diese Erklärung hat, damit Ihnen alle in Betracht kommenden Ansprüche und Rechte erhalten bleiben und Sie ohne finanziellen Verlust vollständige und mangelfreie Bauleistungen (sei es von der Baufirma oder von einer Drittfirma) bekommen.

Eine Prüfung der in Betracht kommenden Ansprüche und Rechte kann von Fachanwalt Herr Holz innerhalb weniger Tage durchgeführt werden, wenn alle Unterlagen und Informationen vorliegen. Folgende Unterlagen – sofern vorhanden – sind für eine Prüfung notwendig:

  • Angebot,
  • Verhandlungsprotokoll,
  • Vertrag mit Anlagen,
  • Nachträge,
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen,
  • Schriftverkehr während der Ausführung der Bauleistungen,
  • Abschlagsrechnungen (auch Zwischenrechnungen genannt),
  • Schlußrechnung,
  • Abnahmeprotokoll und
  • Gutachten zu den Mängeln.

Folgende Informationen sind notwendig:

  • um was geht es für Sie und
  • was wollen Sie erreichen.

Mit dem Prüfungsergebnis kann Fachanwalt Herr Holz auch die Erfolgsaussichten für die verschiedenen in Betracht kommenden Ansprüche und Rechte erläutern, so daß Sie auf dieser Grundlage entscheiden können, welche Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Rechte ergriffen werden sollen.

Sie können Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Herr Holz und sein Team über das Kontaktformular oder per

Telefon: 030 / 21 28 95 0
E-Mail: kanzlei@rothstein-holz.de

erreichen. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Eventuell macht es Sinn, auch jene Bauteile Ihres Bauvorhabens, an denen sich noch keine Mängel zeigten, von einem Sachverständigen prüfen zu lassen. Erfahrungsgemäß sind an Bauteilen, die scheinbar keine Mängel haben, tatsächlich doch auch Mängel vorhanden – die ein Laie aber nicht sieht.

Um innerhalb der Gewährleistungsfrist alle Mängel mit dem gesamten Umfang gegen die Baufirma geltend zu machen und Ihre Ansprüche und Rechte durchzusetzen, kann es empfehlenswert sein, eine (ergänzende) Prüfung zu beauftragen. Wir können Ihnen Sachverständige nennen, die nach einer Mitteilung zu den voraussichtlichen Sachverständigenkosten kurzfristig eine (ergänzende) Prüfung durchführen können.

Die mit einer (ergänzenden) Prüfung entstehenden Kosten können – wenn tatsächlich weitere Mängel festgestellt werden – gegenüber der Baufirma geltend gemacht werden, so daß Sie nicht auf diesen Kosten "sitzen bleiben".

Sofern Sie für Ihr Bauvorhaben noch nicht alle Leistungen vergeben haben sollten (wenn zum Beispiel bislang nur der Rohbau beauftragt wurde und der Innenausbau später beauftragt werden soll), empfiehlt es sich, zu Ihrer Absicherung den dafür abzuschließenden Vertrag oder die Verträge zu Ihren Gunsten zu verhandeln bzw. zu formulieren.