Herr Rechtsanwalt Holz - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Rechtsanwalt Herr Holz

Fachanwalt für Bau-
und Architektenrecht
und sein Team

Nach Vertragsunterzeichnung

Wenn der (von der Baufirma vorgelegte) Vertrag ohne Verhandlung der Einzelpositionen unterzeichnet wurde und bei Ausführung der Bauleistungen oder nach der Abnahme der Bauleistungen Mängel oder Probleme auftreten, ist der Bauherr nicht rechtlos gestellt; die Rechte des Bauherrn können aber eingeschränkt oder zum Teil sogar ausgeschlossen sein.

Ob Rechte eingeschränkt oder zum Teil ausgeschlossen wurden, hängt unter anderem von der Art des Bauvorhabens (Neubau, Renovierung/Sanierung eines Altbaus, Wohnungseigentum, Erbbaurecht an einer Wohnung) und von dem Umfang der Einschränkung ab.

Ein völliger Ausschluß der Rechte des Bauherrn bezogen auf die Bauleistungen ist nicht möglich. Häufig sind zudem die Formulierungen in den Verträgen, mit denen die Rechte des Bauherrn eingeschränkt werden sollen, ganz oder teilweise unwirksam. Es gelten dann die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die die Interessen des Bauherrn und der Baufirma ausgewogen berücksichtigen.

Wenn die Baufirma die Mangelbeseitigung verzögert oder verweigert, müssen die Gewährleistungsansprüche innerhalb der Gewährleistungsfrist mit einer Klage geltend gemacht werden; andernfalls tritt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ein.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass allein mit der Anzeige eines Mangels gegenüber der Baufirma die Gewährleistungsfrist unterbrochen oder gehemmt wäre (also neu zu laufen beginnt oder "still steht").

Nur bei der Einbeziehung der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB, früher: Verdingungsordnung für Bauleistungen), Teil B, kann die Gewährleistungsfrist der VOB/B (4 Jahre) durch eine schriftliche Mangelbeseitigungsaufforderung oder durch eine Anzeige eines Mangels verlängert werden. Die Einbeziehung der VOB/B wird aber zumeist in anderer Hinsicht nachteilig für den Bauherrn sein; da an die Einbeziehung der VOB/B strenge Voraussetzungen geknüpft sind, die meist nicht erfüllt sind, ist die Einbeziehung oft unwirksam.

Abhängig von den Interessen des Bauherrn kommen folgende Ansprüche des Bauherrn vorrangig in Betracht:

  • Mangelbeseitigung (Nacherfüllung),
  • Baukostenvorschuss,
  • Schadensersatz (juristisch: "Schadensersatzanspruch statt der Leistung", mit der Rückabwicklung des Vertrages und Ersatz des gesamten finanziellen Aufwandes im Zusammenhang mit dem Vertrag abzüglich der finanziellen Vorteile - z.B. durch die Nutzung der Immobilie).

Neben diesen Ansprüchen mit einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren (BGB) bzw. bis zu 4 Jahren (VOB/B) kommt ein zusätzlicher Anspruch für den Fall einer (juristisch so genannten) "arglistigen Täuschung" durch die Baufirma (ohne daß tatsächlich eine wissentliche Täuschung gegeben sein muß) mit einer eigenständigen Verjährungsfrist von (möglicherweise weiteren!) 3 Jahren in Betracht. Dieser zusätzliche Anspruch muß jedoch erschwerte Bedingungen erfüllen, da die Verjährung dieses Anspruches überhaupt erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Bauherr Kenntnis von dem Mangel erhält!

Es besteht folglich die Möglichkeit, daß auch noch nach dem Ablauf der "normalen" Verjährungsfrist ein Anspruch geltend gemacht und durchgesetzt werden kann!

Es empfiehlt sich deshalb, den Vertrag und die Bauleistungen auf alle in Betracht kommenden Ansprüche zu prüfen, um Sie bestmöglich abzusichern und tatsächlich alle Ansprüche festzustellen und geltend zu machen.

Wir bieten die Prüfung Ihres Vertrages nach Umfang gestaffelt an. Verträge mit 1-2 Seiten: 230,00 € brutto (193,28 € netto plus Mehrwertsteuer), Verträge mit 3-4 Seiten 420,00 € brutto (352,94 € netto plus Mehrwertsteuer), Verträge mit 5-10 Seiten 590,00 € brutto (495,80 € netto plus Mehrwertsteuer) und Verträge mit 11 und mehr Seiten werden nach dem Aufwand mit einem Stundensatz von 220,00 € brutto (184,87 € netto plus Mehrwertsteuer) abgerechnet.

Die Prüfung Ihres Vertrages umfasst eine schriftliche Stellungnahme. Eine Prüfung einer Baubeschreibung ist nur eingeschränkt möglich, da es sich um bautechnische Angaben handelt; die Prüfung Ihres Vertrages umfasst aber aus der Baubeschreibung die Vereinbarungen zu dem Schallschutz (DIN 4109), die häufig unwirksam sind. Der Schallschutz kann für Sie wegen der damit verbundenen Lärmbelästigungen ganz besonders wichtig sein.

Sollten Sie die Prüfung dringend benötigen, kann eine Prüfung bis zum Ende des nächsten Werktages erfolgen. Hierfür entsteht ein Eilzuschlag von 120,00 € brutto (100,84 € netto plus Mehrwertsteuer).

Für die Prüfung von Allgemeinen Vertragsbedingungen oder Besonderen Vertragsbedingungen entsteht ein separates Honorar, das individuell vereinbart werden kann.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn es um

  • die Prüfung eines von Ihnen bereits unterzeichneten Vertrages,
  • die Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche mit der "normalen" Gewährleistungsfrist oder
  • die Prüfung und Durchsetzung des zusätzlichen Anspruches mit der eigenständigen Gewährleistungsfrist oder
  • die Prüfung einer Kostenübernahme durch eine Rechtschutzversicherung (nicht alle Bauvorhaben sind von einem Versicherungsschutz automatisch ausgeschlossen!) geht.

Sie können uns über das Kontaktformular oder per

Telefon: 030 / 21 28 95 - 0
E-Mail: kanzlei@rothstein-holz.de

erreichen. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.