Die Eigentümergemeinschaft
Bei einer Eigentumswohnung oder einem Erbbaurecht an einer Wohnung kommen zu den Problemen aus Mängeln an den Bauleistungen weitere Probleme hinzu. Jeder einzelne Anleger/Erwerber hat Eigentum nicht nur an der Eigentumswohnung (Sondereigentum), sondern auch an dem Rest des Gebäudes (Gemeinschaftseigentum); hieraus ergeben sich unterschiedliche Ansprüche, die von dem einzelnen Anleger/Erwerber und/oder von der Gesamtheit der Anleger/Erwerber geltend gemacht werden können. Wenn es sich dann noch um einen Altbau handelt, der renoviert/saniert werden soll, wird die Gewährleistung für die alten Bauteile, die nicht von den Bauleistungen umfaßt sind, fast immer ausgeschlossen. Der Bauträger versucht häufig auch, die Gewährleistung für seine Bauleistungen auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist aber ebenso häufig unwirksam.
Genauso wie bei einem Neubau kommen abhängig von den Voraussetzungen folgende Ansprüche des Anlegers/Erwerbers vorrangig in Betracht:
- Mangelbeseitigung (Nacherfüllung),
- Minderung (Reduzierung des Vertragspreises),
- Rücktritt (ungünstig für den Anleger/Erwerber, kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht),
- Schadensersatz (juristisch: "Schadensersatzanspruch statt der Leistung", der mit Rückabwicklung des Vertrages und Ersatz des gesamten finanziellen Aufwandes im Zusammenhang mit dem Vertrag abzüglich der finanziellen Vorteile - zum Beispiel durch die Nutzung der Immobilie).
Bei diesen Ansprüchen muß aber geprüft werden, ob und welche Ansprüche die Gesamtheit der Eigentümer schon geltend macht oder beabsichtigt, geltend zu machen. Eventuell ist ein gemeinsames Vorgehen gegen den Bauträger empfehlenswert; dies hängt aber von den Absichten der Gesamtheit der Anleger/Erwerber und von den Absichten des einzelnen Anlegers/Erwerbers ab.
Zu den Voraussetzungen und Auswirkungen der Ansprüche des einzelnen Anlegers/Erwerbers gilt grundsätzlich das Gleiche wie zu "Der Bauherr nach der Unterzeichnung des Vertrages mit der Baufirma" dargelegt. Lediglich durch die Verknüpfung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum und die Beteiligung auch anderer Anleger/Erwerber ergeben sich zusätzlich zu berücksichtigende Aspekte.
Bei größeren Wohnanlagen kommt zudem häufig hinzu, daß der Bauträger die Verhandlungen mit dem Anleger/Erwerber gar nicht selber führt, sondern einen Makler eingeschaltet hat. Der Makler gibt wohl immer ein positives Bild von der angebotenen Wohnung (die Informationen stammen aber fast immer von dem Bauträger), und erst später stellt sich heraus, daß die Informationen des Maklers zu den Einkünften und Kosten der Wohnung (häufig werden Einkünfte und Kosten mit Beispielsrechnungen prognostiziert) falsch sind und die Wohnung sich entgegen der Behauptung des Maklers bzw. des Bauträgers nicht "von alleine trägt".
Bei einer solchen Konstellation ist häufig nicht der Makler, sondern der Bauträger verantwortlich und kann in Anspruch genommen werden. Nur wenn der Makler tatsächlich völlig eigenständig arbeitet und dem Makler keine Informationen von dem Bauträger zur Verfügung gestellt werden (dies ist kaum denkbar, denn woher soll der Makler die Informationen zu der Wohnung haben), kommt ein Anspruch auch gegen den Makler in Betracht.
Mit einer Wohnung in einer Wohnanlage sind häufig auch Probleme mit der Hausverwaltung verbunden. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die erste Hausverwaltung fast immer von dem Bauträger eingesetzt wird und deshalb während der Gewährleistungsverpflichtung des Bauträgers nicht gegen den Bauträger tätig werden wird. Damit ist die Hausverwaltung häufig als "Puffer" zwischen dem Bauträger und dem Anleger/Erwerber eingesetzt, um den Anleger/Erwerber hinzuhalten und zu vertrösten, bis die Frist für die Gewährleistungsverpflichtung des Bauträgers abgelaufen ist. Die als "Puffer" eingesetzte Hausverwaltung gibt zudem häufig auch unzureichende oder sogar falsche Informationen; ein beliebtes "Spielchen" des Bauträgers ist es auch, die Verantwortlichen bei der Hausverwaltung regelmäßig auszutauschen, so daß selten ein kompetenter Ansprechpartner vorhanden ist und sich auch hieraus eine Verzögerung der Bearbeitung berechtigter Beanstandungen ergibt.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn es um
- die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Bauträger geht oder
- die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Hausverwaltung geht.
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