Honorar
Guter Rat ist nicht umsonst. In der Regel lohnt es sich, für einen Anwalt Geld auszugeben. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, trägt die gegnerische Partei die gesetzlichen Gebühren und die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten und Sachverständigenkosten). Wer rechtsschutzversichert ist, der erhält die gesetzlichen Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit, die Gerichtskosten und auch die Kosten für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erstattet.
Das gesetzliche Honorar
Das gesetzliche Honorar richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und hängt von dem Gegenstandswert ab.
Individuelle Gebührenvereinbarung
Die Abrechnung des Honorars erfolgt entweder auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder aufgrund einer individuellen Gebührenvereinbarung.
Je nach Umfang der Angelegenheit und je nach Höhe des Gegenstandswertes bietet sich eine Abrechnung nach dem gesetzlichen Honorar oder eine Abrechnung aufgrund einer individuellen Gebührenvereinbarung an.
Bei der Prüfung oder für das Entwerfen eines Bauvertrages rechnen wir generell aufgrund einer individuellen Gebührenvereinbarung ab, da das gesetzliche Honorar regelmäßig höher ist und wir nur den tatsächlichen Aufwand abrechnen.
Erstattung des Honorars durch den Gegner
Wenn wir einen Prozess für Sie erfolgreich zu Ende bringen, muss der Gegner das bei Ihnen entstandene gesetzliche Anwaltshonorar und die weiteren Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten und Sachverständigenkosten) erstatten. Sollte eine freiwillige Zahlung durch den Gegner nicht erfolgen, werden wir auch nach dem Verfahren Ihre Interessen vertreten und die Kostenerstattung bestmöglich durchsetzen.
Erstattung des Honorars durch eine Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, prüfen wir, ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist. Selbst wenn Ihnen eine Ablehnung der Deckungszusage vorliegt, sollte die Eintrittspflicht geprüft werden. Es kommt regelmäßig vor, dass eine Rechtsschutzversicherung zu Unrecht die Deckungszusage ablehnt und nach unserer Einschaltung und Prüfung die Deckungszusage erteilt. Wir wissen ganz genau, wann eine Deckungszusage nicht erteilt werden muss und wann eine Deckungszusage zu erteilen ist.
Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung freiwillig oder nach unserer Einschaltung eintrittspflichtig ist, muss die Rechtsschutzversicherung die gesetzlichen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Eintrittspflicht übernehmen und im gerichtlichen Verfahren die weiteren Kosten (Gerichtskosten und Sachverständigenkosten) übernehmen.
Sie erreichen uns über das Kontaktformular
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