Herr Rechtsanwalt Holz - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Rechtsanwalt Herr Holz

Fachanwalt für Bau-
und Architektenrecht
und sein Team

Honorar

Guter Rat ist nicht umsonst. In der Regel lohnt es sich, für einen Anwalt Geld auszugeben. Wenn man durch anwalt­lichen Rat einen aussichts­losen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, trägt die gegnerische Partei die gesetzlichen Gebühren und die Kosten des Verfahrens (Gerichts­kosten und Sach­verständigen­kosten). Wer rechts­schutz­versichert ist, der erhält die gesetz­lichen Gebühren der anwaltlichen Tätig­keit, die Gerichts­kosten und auch die Kosten für die Ein­holung eines gericht­lichen Sach­verständigen­gut­achtens erstattet.

Das gesetzliche Honorar

Das gesetzliche Honorar richtet sich nach dem Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz und hängt von dem Gegen­stands­wert ab.

Individuelle Gebührenvereinbarung

Die Abrechnung des Honorars erfolgt entweder auf der Grundlage des Rechts­anwalts­vergütungs­gesetzes oder aufgrund einer indi­viduellen Gebühren­verein­barung.

Je nach Umfang der Angelegen­heit und je nach Höhe des Gegen­stands­wertes bietet sich eine Abrech­nung nach dem gesetz­lichen Honorar oder eine Abrech­nung aufgrund einer indi­viduellen Gebühren­verein­barung an.

Bei der Prüfung oder für das Ent­werfen eines Bau­vertrages rechnen wir generell aufgrund einer indi­viduellen Gebühren­verein­barung ab, da das gesetz­liche Honorar regel­mäßig höher ist und wir nur den tat­säch­lichen Aufwand abrechnen.

Erstattung des Honorars durch den Gegner

Wenn wir einen Prozess für Sie erfolg­reich zu Ende bringen, muss der Gegner das bei Ihnen entstan­dene gesetz­liche Anwalts­honorar und die weiteren Kosten des Ver­fahrens (Gerichts­kosten und Sach­verstän­digen­kosten) erstatten. Sollte eine frei­willige Zah­lung durch den Gegner nicht erfol­gen, werden wir auch nach dem Ver­fahren Ihre Inte­ressen vertre­ten und die Kosten­erstat­tung best­mög­lich durch­setzen.

Erstattung des Honorars durch eine Rechts­schutz­versicherung

Wenn Sie eine Rechts­schutz­versiche­rung abge­schlossen haben, prüfen wir, ob Ihre Rechts­schutz­versiche­rung eintritts­pflichtig ist. Selbst wenn Ihnen eine Ab­lehnung der Deckungs­zusage vorliegt, sollte die Eintritts­pflicht geprüft werden. Es kommt regel­mäßig vor, dass eine Rechts­schutz­versiche­rung zu Unrecht die Deckungs­zusage ablehnt und nach unserer Ein­schal­tung und Prüfung die Deckungs­zusage erteilt. Wir wissen ganz genau, wann eine Deckungs­zusage nicht erteilt werden muss und wann eine Deckungs­zusage zu erteilen ist.

Wenn Ihre Rechts­schutz­versiche­rung frei­willig oder nach unserer Ein­schaltung eintritts­pflichtig ist, muss die Rechts­schutz­versiche­rung die gesetz­lichen Gebühren für die anwaltliche Tätig­keit im Rahmen der Eintritts­pflicht über­nehmen und im gericht­lichen Ver­fahren die weiteren Kosten (Gerichts­kosten und Sach­verständigen­kosten) über­nehmen.

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E-Mail: kanzlei@rothstein-holz.de