Herr Rechtsanwalt Holz - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Rechtsanwalt Herr Holz

Fachanwalt für Bau-
und Architektenrecht
und sein Team

Die Ansprüche der Baufirma

Ihre Ansprüche als Inhaber einer Baufirma oder Geschäftsführer einer Baufirma hängen von dem Vertragsinhalt, eventuellen Nachträgen und der eventuellen Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag ab.

Schon bei der Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag sind Vorgaben dazu zu berücksichtigen, wie und wem gegenüber die VOB/B wirksam einbezogen werden kann und mit welchem Inhalt die Einbeziehung erfolgt. Häufig werden schon bei der Einbeziehung der VOB/B oder bei der Vertragsverhandlung Fehler gemacht, die sich bei der Abwicklung des Vertrages oder bei der Abrechnung der Leistungen mit großen finanziellen Einbußen auswirken können.

Für Ansprüche der Baufirma ist es wichtig, die für das Entstehen des Werklohnanspruches wichtigen Voraussetzungen zu schaffen. Ganz besonders zu nennen sind hierbei die korrekte Schlußrechnung und die (nach Möglichkeit protokollierte) Abnahme der Leistungen. Eine Schlußrechnung muß aber nicht unbedingt sein, wenn zum Beispiel die zuvor gestellten Abschlagsrechnungen bestimmte Anforderungen erfüllen; auch eine protokollierte Abnahme muß nicht sein, da die Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch aus anderen Gründen als abgenommen gelten können.

Abgesehen von den Voraussetzungen für Ihren Werklohnanspruch ist für Sie natürlich auch die Höhe des Werklohnanspruches wichtig. Hierbei gibt es viele Positionen, die gerade von einem General­über­nehmer/General­unter­nehmer zu Lasten der Baufirma behauptet und abgezogen werden. Hierzu gehören insbesondere die Behauptung angeblicher Mängel (die gar nicht bestehen, für die aber hohe Pauschalbeträge angesetzt und von den Abschlagsrechnungen oder von der Schlußrechnung abgezogen werden), das Streichen von angeblich nicht beauftragten oder nicht vollständig ausgeführten Leistungen, das Nicht-Auszahlen eines Einbehaltes (trotz gestellter Gewährleistungsbürgschaft), das Ziehen eines Skontos (trotz abgelaufener Skontofrist) und vieles mehr.

Es gibt für Sie Möglichkeiten, die mit einem ausgefeilten Vertrag des General­über­nehmers/ General­unter­nehmers vereinbarten Klauseln zu Abzugsmöglichkeiten auszuhebeln; dies betrifft zum Beispiel den gerade schon genannten Einbehalt, aber auch eine Bauleistungsversicherung und andere Positionen.

Die von dem General­über­nehmer/General­unter­nehmer oder von dem privaten Bauherrn vorgenommenen Abzüge von dem Werklohn sind häufig unberechtigt. Dagegen können Sie sich zur Wehr setzen, um den Ihnen zustehenden Werklohn zu erhalten: Um den General­über­nehmer/General­unter­nehmer zu einer möglicherweise bereits verweigerten Zahlung des Werklohnes zu zwingen oder Sie schon vorab abzusichern, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Auftraggebers verlangt werden. Dies führt zu einer Eintragung im Grundbuch zu Lasten des Auftraggebers mit der Folge, daß der Auftraggeber eventuellen Interessenten für eine Wohnung oder das Gesamtobjekt eine solche Eintragung erklären muß. Häufig führt eine solche Eintragung dazu, daß eventuelle Interessenten abgeschreckt werden - und der Auftraggeber ist deshalb häufig bemüht, diese Sicherungshypothek ganz schnell mit einer Zahlung des Werklohnes an Sie löschen zu lassen.

Falls der General­über­nehmer/General­unter­nehmer schon bei den ersten Abschlagszahlungen Abzüge vornimmt oder sich im Verlauf des Bauvorhabens ergibt, daß zu befürchten ist, daß Leistungen nicht bezahlt werden sollen, können Sie eine Bauhandwerkersicherung (zum Beispiel eine Bürgschaft) verlangen und für den Fall, daß eine solche Bürgschaft nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbracht wird, Ihre Leistungen einstellen. Damit wird die Gefahr, Leistungen zu erbringen, später aber nicht bezahlt zu erhalten, erheblich reduziert (und abhängig von den zu erbringenden Leistungen möglicherweise sogar auf Null reduziert).

Ein General­über­nehmer/General­unter­nehmer oder privater Bauherr bestreitet häufig auch, Leistungen überhaupt beauftragt zu haben. Wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, wird der Nachweis eines Vertrages schwierig. Aber auch dann gibt es Möglichkeiten für Sie, an Ihren Werklohn zu kommen: Wenn die Leistungen mit ihrem Umfang nachgewiesen werden können, kann ein Anspruch aus einer juristisch so genannten "Geschäftsführung ohne Auftrag" oder aus einer "ungerechtfertigten Bereicherung" bestehen. Hintergrund ist, daß der Gesetzgeber vorsieht, daß der Auftraggeber, der Leistungen erhält, diese nicht ohne Bezahlung soll behalten können (da der Auftraggeber diese Leistungen, wenn sie denn bei einer anderen Firma beauftragt worden wären, auch hätte bezahlen müssen).

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn es um

  • die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen einen General­über­nehmer/ General­unter­nehmer oder einen privaten Bauherrn geht oder
  • eine Sicherung Ihrer bereits erbrachten Bauleistungen oder in Zukunft noch zu erbringenden Bauleistungen geht.

Sie können uns über das Kontaktformular oder per

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